By Obermüller Manfred

Die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden sind meist sehr vieWiltig. Infolgedessen ergeben sich auch zahlreiche schwierige Rechtsfragen, wenn der Ge 1 schaftsverkehr zwischen financial institution und Kunden durch ein Insolvenzverfahren gestort wird. Aufgabe dieser Arbeit ist es, dem Praktiker eine iibersichtliche Arbeisanleitung anhand zu 2 geben, in der aufgezeigt wird, wie jedes typische Bankgeschaft in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz, - d. h. in den Zeitraumen vor Beginn der Anfechtungsfristen, innerhalb der letzten zehn Tage vor Zahlungseinstellung oder vor Konkursantrag, nach Zahlungseinstellung oder nach Konkursantrag, nach Erlass eines allgemeinen Verausserungsverbots oder nach An ordnung der Sequestration, nach KonkurserOffnung, im Vergleichsvorverfahren oder im Ver gleichsverfahren, im Nachverfahren und im Zwangsvergleich-zu behandeln ist. Gegeniiber der Vorauflage wurden erganzt die Ausflihrungen iiber die insolvenzrechtliche Be- three handlung von besonderen Kontoformen wie Sperrkonten, CpD-Konten, Sonderkonten, Agen turkonten, Minderjahrigenkonten, iiber Schrankfachmietvertrage, Verwahrstiicke, das Depot- schaft, Bankauskiinfte und Offenbarungspflichten der financial institution gegeniiber dem Konkursverwalter, kapitalersetzende Darlehen, Vorfinanzierung von Konkursausfallgeld, Sicherheitenpoolvertrage, Leasing, Factoring, Forfaitierung, Bankbiirgschaften und Bankgarantien. Erheblich erweitert wurden vor allem die Ausflihrungen iiber Kredite in der Krise, da hier erfahrungsgemaB die schwierigsten Abgrenzungsprobleme fiir den Praktiker auftreten. Die einschlagige Rechtsprechung und Literatur sind bis zur Ausgabe 1982 eingearbeitet. four Der Einfachheit halber wird in dieser Arbeit nur von der, financial institution" gesprochen. Die Ausftihr- gen gelten aber selbstverstandlich ftir alle Kreditinstitute, insbesondere fiir die Geschaftsbanken, die Genossenschaftsbanken, die Privatbanken und die Sparkassen.

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Auf!. 1985, Rn B2 vor § 207 vgl. Everhardt-Gaul BB 1976,467; Kleber ZIP 1982,1299; sowie fUr die iiffentlich-rechtlichen Kreditanstalten in Bayern Peitsch, BayVwBI 1971,178,254; vgl. auch Sauberlich BB 1979, 168; BVerfG ZIP 1982,713; fUr jur. Personen des iiffentlichen Rechts in Hessen BVerfG ZIP 1984, 344 vgl. z. B. die Sparkassengesetze der Lander, wie § 5 SparkG NRW, § 3 Hessisches SparkG Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht, Band II, 4. Auf!. 1976, § 100, IIb4; Ahlers ZKW 1974, 57; Everhardt-Gaul BB 1976,467; PreuJ,l,isches aVG, Preulldsches VwBI.

Dessen Konkurs oder der Konkurs des stlllen Gesellschafters lost die Gesellschaft auf13. Die Gesellschaft des btirgerlichen Rechts ist als solche ebenfalls nicht konkursfahig 14• Der Konkurs eines Gesellschafters hat aber die Auflosung der Gesellschaft zur Folge (§ 728 S. 1 BGB). 12 13 14 4 vgl. , 65ff. Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1985, Rn B1 vor § 207 Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft werden aufgelost, wenn tiber ihr Vermogen oder tiber das Vermogen eines ihrer Gesellschafter, auch eines Kommanditisten, das Konkursverfahren erOffnet wird (§§ 131 Nr.

Weissmann BB 1966,664 vgl. W. Obermiiller, Bank-Betrieb 1972, 290 m. w. ; ders. in BuB, 1980, Rn 4/8 zur Vorpflindung vgl. LG Detmold KTS 1977, 126 BFH BStBl. 1975, II 208 Biihle-Stamschriider/Kilger, KO, 14. Auf!. 1983, Anm. 2 zu § 14 LG Bochum Rpfl. 1982,388 RGZ 151, 205 Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1985, Rn 3 zu § 14; RGZ 29, 76; 35,81 vgl. im einzelnen BAG NJW 1980, 141; s. auch OVG Miinster ZIP 1980, 33 BGH ZIP 12/1980 A 89 Biihle-Stamschriider/Kilger, KO, 14. Aufl. 1983, Anm. 5 zu § 14 s.

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