By Christoph Sorge

Obwohl die technische Entwicklung von Softwareagenten bereits weit fortgeschritten ist, sind sie bislang kaum im praktischen Einsatz zu finden. Von gro?em Nutzen w?ren Agenten in M?rkten, wo sie zur Effizienzsteigerung des Marktgeschehens beitragen k?nnten. Eine M?glichkeit, die Effizienz des Marktgeschehens zu erh?hen, besteht in der Verteilung eines Risikos weniger risikoaverse Akteure. Hierzu bieten sich unter anderem die Instrumente Vertragsstrafe und Reugeld an.

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Der Einsatz von Computern, die keine eigene Lebenserfahrung haben, kann schließlich auch zu fehlerhaften Willenserklärungen führen, die einem geistig gesunden Menschen trotz möglicher Rechenfehler nicht unterlaufen würden. Insbesondere wenn auf Seiten des Erklärenden und des Erklärungsempfängers Computer eingesetzt werden, besteht die Gefahr, dass auch Erklärungen, die von einem Menschen sofort als unplausibel erkannt werden würden, akzeptiert werden und zur tatsächlichen Erfüllung führen. Die Interessenlage ist hier anders als beim typischen Motivirrtum: Der Inhalt der Erklärung weicht nicht nur von dem ab, was vom Willen des Menschen noch gedeckt wäre; diese Abweichung könnte vom Vertragspartner auch erkannt werden11 .

Roßn03b, S. 168]). 5 Willenserklärungen Der Begriff der Willenserklärung ist zentral für das deutsche Zivilrecht; unter anderem ist die Abgabe von Willenserklärungen Voraussetzung für einen Vertragsschluss. Zwar ist der Begriff im BGB nicht definiert; allgemein wird darunter jedoch das „Bekunden eines rechtlich bedeutsamen Willens“ verstanden [Rüth93, S. 125, Rn. ]. Eine Willenserklärung besteht aus einer objektiven Komponente, der Erklärungshandlung, und einer subjektiven Komponente, dem Willen.

Unter einem Agentenvertrag soll dabei ein Vertrag verstanden werden, bei dem mindestens eine der zugehörigen Willenserklärungen durch einen Agenten erstellt wurde (das heißt nicht, dass der Agent Vertragspartner ist oder auch nur eine eigene Willenserklärung abgibt). Der Agentenvertrag ist somit Sonderfall eines elektronischen Vertrags1 . Das Kapitel beginnt mit der Einordnung der Computererklärung, zunächst noch ohne Bezug zu Softwareagenten. Es schließt sich die Frage an, ob Agenten eigene Willenserklärungen abgeben können und inwieweit Unterschiede zur „klassischen“, in der Literatur bereits ausgiebig untersuchten Computererklärung bestehen.

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