By Hermann Mannheim

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer booklet files mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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4) Vgl. hierzu A. 64· 5) ArchzivPrax. Bd. 348. 30 Die Zwecke der Rechtsmittel, insbesondere der Revision. Wert. Immerhin ist er ein formaler Wert, der sich nicht messen kann z. B. " Zuzugeben ist freilich, daß diese Auffassung des Verhältnisses zwischen Gerechtigkeit und Rechtseinheit an sich nur subjektiven Wert hat und auf Allgemeingültigkeit keinen Anspruch machen kann. Anders steht es aber mit folgender, bereits oben § I angedeuteter Erwägung: Wenn man den Parteien überhaupt die rechtliche Möglichkeit gewährt, auf ihre Kosten und Gefahr ein "Rechtsmittel" einzulegen, so muß man dieses Rechtsmittel derartig konstruieren, daß die Parteien fühlbaren Nutzen davon haben können.

925, an der Nachprüfung des Urteils sei nur die Partei, an der Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur die Allgemeinheit interessiert. 2) Politisches Gespräch, Mit einer Einführung von FR1EDR1CH MEINECKE. (1924), S. 47. 3) So auch HABER, Verhandlungen des 29. -Tages Bd. V, S. 759. Die juristischen Zwecke. 31 mehrmonatigen Verlängerung seiner Untersuchungshaft aussetzt t Es verrät eine unberechtigte Geringschätzung der Interessen der Rechtsunterworfenen, wenn z. B. der von AmcKEs 1) mehrfach zitierte Kommissionsbericht von r8g8 davon spricht, daß "bewußt oder unbewußt weite, auch juristische Kreise noch immer in der Auffassung befangen seien, als ob die Revision lediglich oder doch in erster Linie im Interesse der Parteien vorgesehen sei.

Trotzdem fußen viele, ja vielleicht die meisten Untersuchungen über die Grenzen der Revisibilität nicht auf diesen Begriffen, sondern auf dem Gegensatze: Tat- und Rechtsfrage, ohne oft auch nur den Versuch zu machen, diese Vertauschung zu rechtfertigen. Auf zivilprozessualem Gebiete wird zur Begründung naturgemäß der Wortlaut des § 56r II ZPO. herangezogen. Indessen darf im Rahmen einer grundsätzlichen Betrachtung einer solchen Sondervorschrift kein entscheidender Einfluß beigelegt werden. Überdies darf man, wie STEIN 3 ) mit Recht hervorhebt, die Bedeutung des § 56r nicht überschätzen.

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